Sehr oft werde ich von Hundehaltern kontaktiert, die von ihrer Gemeinde oder dem zuständigen Ordnungsamt die Weisung erhalten haben, ein Rassegutachten für ihren Hund, meist ein Angehöriger neuer oder nicht anerkannter Hunderassen oder ein Mischlingshund, beizubringen. Ein solches Gutachten zahlt idR der Auftraggeber, für den Sachverständen ist dies der Hundehalter. Ein solches Vorgehen der Ämter ist jedoch nicht rechtens. Wörtlich steht hierzu im Kommentar Körner/Mehringer/Johannson zu Artikel 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG unter Punkt 3.3:
„Die Pflicht, die Zugehörigkeit zu einer in der KampfhV aufgezählten Rassen ggf. darzulegen und zu beweisen, trifft zunächst die Behörde, die Maßnahmen gegen den Tierhalter beabsichtigt.“
Das heißt, die Behörde muss das Rassegutachten in Auftrag geben. Wird der Hund einer Listenhundrasse zugeordnet, werden die Kosten dann wohl als Verfahrenskosten an den Hundehalter weiter gegeben. Handelt es sich nicht um einen Listenhund, bleiben die Gutachterkosten beim Auftraggeber, also bei der Behörde.
Es gilt in Bayern verwaltungsrechtlich der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz, der besagt, dass die Behörde die Tatbestandsmäßigkeit des Vorwurfes, nämlich der Haltung eines Kampfhundes, ermitteln und beweisen muss. Eine Beweislastumkehr, wonach der Bürger seine Unschuld beweisen muss, gibt es hier nicht.
Weiter muss hier noch beachtet werden, dass öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige der Schweigepflicht unterliegen. Ein Verstoß stellt sogar eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch dar. Das heißt, dass wenn der Hundehalter der Auftraggeber des Gutachtens ist, darf dessen Ergebnis vom Sachverständigen nur diesem und nicht der Behörde bekannt gegeben werden.