Das Einführen eines Welpen oder auch eines erwachsenen Hundes aus dem Ausland bereitet immer wieder Probleme – man will ja nicht an der Grenze abgewiesen werden oder eine Anzeige wegen Haltung eines „Kampfhundes“ ohne Erlaubnis der Gemeinde erhalten, weil man ihn am Wohnort zu spät anmeldet.
In der Ausnahmeverordnung zum Hundeverbring- und Einfuhrbeschränkungsgesetz ist hierzu ausgeführt (Auszüge):
Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.
Die Begleitperson hat neben den für die Nämlichkeitskontrolle erforderlichen Dokumenten oder Bescheinigungen nach Absatz 1
im Falle des § 2 Abs. 4 amtliche Bescheinigungen, welche das berechtigte Halten des Hundes an dem Aufenthaltsort des Hundes bestätigen
… mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Eine solche Bescheinigung muss also schon vor der Einfuhr beim Ordnungsamt der Heimatgemeinde beschafft werden. Wie diese aussieht – z. B. beim Welpen in Form eines vorl. Negativzeugnisses, das ja formlos ausgestellt werden muss – ist nirgends niedergelegt oder definiert. Hier kann der Verwaltungsbeamte seiner Phantasie freien Lauf lassen – ausstellen muss er, das ist in oben genannter Verordnung gefordert.