Der Wesenstest zum Negativzeugnis

Will ein Halter eines Hundes nach Absatz 2, landläufig als „Kategorie 2 Hund“ bezeichnet, nachweisen, dass sein Hund nicht gesteigert aggressiv und gefährlich ist, muss er seiner Stadt oder Gemeinde ein Sachverständigengutachten, einen sogenannten Wesenstest, vorlegen, der dies bescheinigt. Für diesen Test muss der Hund 18 Monate alt sein.

Für die Zeit bis dahin muss ein vorläufiges, also zeitlich befristetes Negativzeugnis ausgestellt werden, das für den Besitzer die Haltung bis zum Wesenstest legalisiert.

Normalerweise komme ich für die Wesenstestung zu Ihnen nach Hause, weil neben diversen anderen Formvorschriften eine Überprüfung im Halteranwesen vorgeschrieben ist.

Die Überprüfung erfolgt in zwei Richtungen:

  1. Handelt es sich um einen Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, also um einen sogenannten „Kampfhund“
  2. Sind sicherheitsrechtliche Auflagen erforderlich. Hierunter fallen z. B. Leinenpflicht, Beißkorbpflicht, sichere Unterbringung usw.

Eine Ausfertigung des Gutachtens legen Sie dann mit dem Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses für Ihren Hund bei der Stadt oder Gemeinde vor. Nach Prüfung des Gutachtens durch das Veterinäramt wird dann das Negativzeugnis für Ihren Hund ausgestellt und Sie haben die unterstellte „Kampfhundeeigenschaft“ widerlegt. Steuerlich kann die Sache allerdings anders aussehen.