Auflagen ohne Anlass im Negativzeugnis

Auflagen für Hunde der Kategorie 2

Oft werde ich mit der Frage konfrontiert, ob Auflagen im Negativzeugnis für Kategorie 2 Hunde per se ohne konkreten Anlass rechtens sind. Grundsätzlich ist hier festzustellen, dass Auflagen wie Leinenpflicht oder Beißkorbpflicht im Negativzeugnis nur aufgrund Artikel 18 Absatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes LStVG und hier bei „Vorliegen einer konkreten Gefahr“ verfügt werden dürfen. Das heißt, es muss ein Anlass hierfür vorhanden sein – etwa ein Beißzwischenfall oder eine Empfehlung vom Sachverständigen im Wesenstest zum Negativzeugnis.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht laut Kommentar Möstl/Schwabenbauer zu Art. 18 LStVG, Randnummern 36 und 39 davon aus, „dass allein die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse (…) für sich genommen mangels einer in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherten Prognose keine abstrakte oder konkrete Gefahr zu begründen (vermag)“.

Weiter in Randnummer 84: „Das Vorliegen einer konkreten Gefahr kann nicht (allein) auf die Tatsache gestützt werden, dass ein Hund einer in § 1 Absatz 2 GefHundeV aufgeführten Rassen gehalten wird. …

In die gleiche Richtung weist der von der Behörde zu beachtende Gleichheitsgrundsatz (Randnummer 142): „Im Rahmen der Ermessenausübung ist auch den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz, Art. 118 Absatz 1 Bayerische Verfassung) Rechnung zu tragen. Daher muss die Gemeinde „darlegen, dass der (konkrete) große und kräftige Hund (…) im Vergleich zu anderen großen, kräftigen Hunden in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht willkürlich oder sachfremd ungleich behandelt wird. …  Anders formuliert: Die Gemeinde darf nicht nur bei bestimmten (etwa Kategorie II) Hunden tätig werden …“. Sie muss dann alle großen und kräftigen Hunde gleich behandeln.

Ist hier bei der Diskussion mit dem Sachbearbeiter keine Einigung zu erzielen, muss (innerhalb der vorgegebenen Frist) Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Ich habe dies deshalb so ausführlich ausgeführt, um einen ggf. im Rechtsstreit hinzugezogenen Rechtsanwalt auf die einschlägigen Fundstellen hinzuweisen. Da diese aus einem doch sehr speziellen Rechtsgebiet stammen, müssen sie nachvollziehbar nicht jedem Anwalt sofort geläufig sein. Ich hoffe mit meinen Hinweisen geholfen zu haben, Zeit bei der Recherche und damit Kosten für den Hundehalter gespart zu haben.