Aktuell werde ich von vielen Listenhundehaltern angerufen, die sich darüber beklagen, dass sie in ihrer Gemeinde die sogenannte Kampfhundesteuer bezahlen sollen, obwohl ihr Hund doch ein Negativzeugnis hat. Immer mehr Gemeinden ändern ihre Hundesteuersatzung, so dass künftig auch der Rotti mit Negativzeugnis den erhöhten Steuersatz bezahlen muss.
Grundsätzlich muss ich hier sagen: „Die dürfen das!“ Grund ist, dass die Gemeinden in Bayern hinsichtlich der Hundesteuer die Steuerhoheit haben, also über diese selbst bestimmen dürfen. Auf die Idee, diese wahrzunehmen und die Kat.2ler höher zu besteuern, wurden so manche Bürgermeister oder Gemeinde- bzw. Stadträte durch die im letzten Jahr im Ministerialamtsblatt veröffentlichte Mustersatzung für die Erhebung der Hundesteuer.
In dieser ist zu lesen: „2.5.2: Es ist nach der Rechtsprechung kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn der für Kampfhunde erhöhte Steuersatz auch Kampfhunde mit positivem Wesenstest erfasst.“
Und dieser Satz bzw. Umstand scheint sich herumzusprechen bzw. wurde, wie mir zugetragen wurde, beim Treffen der Gemeindevertreter nochmal explizit bekannt gemacht.
Während früher meist galt, dass nur „Kampfhunde“ eine erhöhte Steuer zu bezahlen haben und man bei der Formulierung mit NZ ja raus war, ist es nun so, dass meist formuliert wird, dass die in der sog. Kampfhundeverordnung aufgeführten Rassen die erhöhte Steuer zu bezahlen haben. Und ein Rotti bleibt eben auch mit NZ ein Rotti.
Für mich zumindest ist es nicht logisch, einen Hund steuerrechtlich anders zu behandeln wie im Sicherheitsrecht – aber mich hat hier – wie so oft – keiner gefragt.
So muss man sich damit abfinden, für Kategorie 2-Hunde trotz Negativzeugnis oft 500 bis 800 € Hundesteuer zu bezahlen. Die Höchstgrenze wurde soviel ich weiß von einem Gericht mal bei 1.500,00 € für sog. „Kampfhunde“ beziffert – drüber würde es dann eine „Verdrängungssteuer“, die dann nicht mehr erlaubt wäre.