Einige Fakten zum Thema „Auflagen nach Art. 18 Absatz 2 Landesstraf- und Verodnungsgesetz LStVG“
Ein begünstigender Verwaltungsakt – einen solchen stellt das Negativzeugnis dar – kann mit Auflagen verbunden werden, die auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 2 LStVG erlassen werden. Hier kann z. B. Leinenpflicht, Maulkorbpflicht u. a. auferlegt werden.
In der Kommentierung zu diesem Artikel kann man nachlesen, welche Vorschriften von der Sicherheitsbehörde hierbei zu beachten sind. Ich habe hier im Kommentar „Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern“ von Möstl/Schwabenbauer aus dem Verlag C. H. Beck nachgeschlagen.
Auflagen nur aufgrund der Zugehörigkeit des Hundes zu den Rassen der Kategorie II der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) sind unzulässig.
Für den Erlass einer Auflage muss es einen Anlass geben. Es muss im Einzelfall eine konkrete Gefahr für die in Absatz I genannten Schutzgüter vorliegen. Die Legaldefinition für den Begriff „konkrete Gefahr“ lautet: … eine Sachlage, die bei ungehinderten Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem Einzelfall in überschaubarer Zukunft (ohne die jeweilige Anordnung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem künftigen Schaden, dh zu einer Verletzung der in Absatz I genannten Schutzgüter führt.
Das heißt, es müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt eines Schadens rechtfertigen. Es können hier aber auch z. B. andere Faktoren, wie z. B. Fehleinschätzungen oder Fehlverhalten von Passanten in die Beurteilung mit einbezogen werden.
Wie schon oben erwähnt reicht die Zugehörigkeit zu einer nagativzeugnispflichtigen Rasse nicht aus.
Grundsätzlich besteht hier für die Sicherheitsbehörde die sogenannte Amtsermittlungspflicht. Sie muss also die Sachlage erforschen. Beim Negativzeugnis ist dies auf den Gutachter übertragen. (Siehe hierzu VwV zu Art. 37 LStVG – 37.3.2 Wesenstest, (wonach) …auch die zur Vermeidung von Gefahren erforderliche Sachkunde des Halters zu überprüfen ist und 37.3.4 Anforderungen an das Gutachten: Empfehlungen für das weitere Halten und Führen des Hundes; diese stellen für die Behörden eine wertvolle Hilfe dar bei ihrer Entscheidung, ob und ggf. welche Einzelanordnungen im konkreten Fall auszusprechen sind (etwa Haltung in einem ausbruchsicheren Grundstück bzw. Zwinger; Leinenzwang in bewohnten Bereichen, kein unbeaufsichtigter Aufenthalt im Halteranwesen etc.).
Ich stelle dies aus diesem Grund besonders heraus, weil es Gemeinden gibt, die an erlassene Auflagen einen höheren Steuersatz knüpfen, bestehende Auflagen idR eine Neubegutachtung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel begründen und nicht zuletzt wesentlich höhere Gebühren für die Erteilung des Negativzeugnisses verlangt werden können (siehe eigenen Beitrag im Blog). Ist man der Meinung, dass erlassene Auflagen im Negativzeugnis ungerechtfertigt sind, muss man sich als Halter überlegen, ob man Klage gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht erhebt.