Vorläufiges oder befristetes Negativzeugnis

Da man grundsätzlich für jeden gelisteten Hund in Bayern eine Erlaubnis zur Haltung benötigt und nur die Rassen der Kategorie 2 durch die Ausstellung des sogenannten Negativzeugnisses hiervon befreit sind, gilt dies auch für junge Hunde – quasi ab Welpenalter / Erwerb des Welpen. Laut Verwaltungsvorschrift kann der Wesenstest zum Erhalt der Negativzeugnisses erst im Alter von 18 Monaten durchgeführt werden. Die Haltung des Jung(kampf)hundes bis dahin muss aber legalisiert werden, weil die Haltung eines „Kampfhundes“ ohne Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Zu diesem Zweck stellt die Gemeinde auf Antrag durch den Hundehalter ein befristetes Negativzeugnis aus, das idealerweise bis mindestens zum ca. 20. Lebensmonat gültig ist. Die Bearbeitungszeiten des Sachverständigen und der Gemeinde müssen ja auch abgedeckt sein.

Für eine Begutachtung zum Erhalt des befristeten Negativzeugnisses gibt es keine gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Grundlage mehr. In der Fassung der Verwaltungsvorschrift zu Artikel 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz vom 10.12.2014 war im Punkt 37.3.7 noch von einer „erneuten Begutachtung“ zum Negativzeugnis die Rede, woraus man eine vorangegangen Begutachtung des Junghundes schließen konnte. Diese Formulierung ist in der derzeit gültigen Fassung vom 05.06.2021 nicht mehr enthalten. Hieraus kann geschlossen werden, dass eine Begutachtung des Junghunde von ministerieller Seite nicht mehr vorgesehen ist.