Vorläufiges Negativzeugnis

Kürzlich wurde ich zwecks Termin für einen Wesenstest für ein Negativzeugnis für einen Rottweiler kontaktiert. Auf meine Frage, wann der Hund 18 Monate alt wird bzw. wie lange das vorläufige Negativzeugnis befristet ist, antwortete der Hundehalter, dass er keines besitze. In der zuständigen Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft (eine eher kleinere) wurde ihm gesagt, er brauche keines – man wisse ja jetzt Bescheid, dass er einen Rottweiler hat. Er soll dann mit eineinhalb Jahren den Wesenstest vorbei bringen.

Ich habe dem Hundehalter dann erklärt, dass er rechtlich einen „Kampfhund“ ohne Erlaubnis der Gemeinde hält und dass dies eine Ordnungswidrigkeit, die ein empfindliches Bußgeld zur Folge haben kann, darstellt. Auch wenn der Gemeindebeamte verwaltungsrechtlich auf die Ausstellung eines vorläufigen Negativzeugnisses verzichtet, ist die Haltung ohne ein Solches eben doch verboten.

Geregelt ist dies in der Verwaltungsvorschrift zu Artikel 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz. Ich rate dringend, sich auch wenn mancher Verwaltungsbeamte hier nicht ganz firm ist, auf die Ausstellung eines vorläufigen Negativzeugnisses zu bestehen.

Und noch ein Tip: lassen Sie es bis zum Alter des Hundes von ca. 20 Monaten befristen. Unter 18 Monate darf der Wesenstest nicht abgenommen werden, und das Schreiben und Zustellen braucht auch noch etwas Zeit. Es sollte zwischen Ablauf des vorl. NZ und der Erteilung des unbefristeten NZ kein „rechtswidriger“ Zeitraum entstehen.

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