Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

§ 1

(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

Pit–Bull

Bandog

American Staffordshire Terrier

Staffordshire Bullterrier

Tosa–Inu.

(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

Alano

American Bulldog

Bullmastiff

Bullterrier

Cane Corso

Dog Argentino

Dogue de Bordeaux

Fila Brasileiro

Mastiff

Mastin Espanol

Mastino Napoletano

Perro de Presa Canario (Dogo Canario)

Perro de Presa Mallorquin

Rottweiler.

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden. (3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.