Erlöschen des Negativzeugnisses

Häufig werde ich von Hundehaltern kontaktiert und um einen Termin für einen neuen Wesenstest für ihren Kategorie zwei Hund gebeten. Als Grund wird angegeben, dass ein Halterwechsel oder ein Wohnortwechsel stattgefunden hat.

So gerne ich normalerweise Geld verdiene, lehne ich hier meist ab und versuche, das Problem mit dem zuständigen Ordnungsamt zu klären.

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Negativzeugnis um einen „sachbezogenen Verwaltungsakt“ – das heißt, er bezieht sich auf den Hund. Wenn im NZ nicht vermerkt ist, dass es bei Halter- oder Wohnortwechsel erlischt, dann besteht es fort. Erlöschen kann es, wenn der Gutachter dies in seinem Wesenstest aufgrund bestimmter Tatsachen oder Eigenschaften von Hund oder Halter vorgeschlagen hat und dies dann im NZ aufgenommen wurde oder das Negativzeugnis halterbezogene Auflagen enthält. Nicht aber grundsätzlich.

Ein NZ kann zurückgenommen werden, wenn dies zum Beispiel durch Sicherheitsstörungen wie Beißzwischenfälle geboten ist. Dies muss dann aber förmlich begründet über Art. 49 VwVfG geschehen.

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